4. April 2025 | 13:48 Uhr
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Kein Schadensersatz nach Warten am falschen Gate

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Weil auf ihrer Bordkarte ein anderes Gate angegeben war als das, von dem ihr Flieger tatsächlich abhob, verpassten zwei Urlauber ihren Flug. Auf dem Ticket stand: "Gate A24, Boarding Time 16:00, kurzfristige Änderung des Flugsteigs möglich". Daher verlangten sie 6.000 Euro für entgangene Urlaubsfreuden und unnötige Fahrtkosten. Das Amtsgericht Köln entschied: daraus wird nichts. Es sei ein völlig üblicher Vorgang, dass ein Wechsel des Gates am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig, so die Richter. Kölner Stadtanzeiger